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Vorschlag zur Verfassung von Europa
Staatenbund Europa
Confederation Europe
Liebe Leser und Besucher,
Die Initiative Europa, durch ddbagentur ins Leben gerufen, ist ein politisches, rechtliches und geschichtsträchtiges Projekt und soll gemeinsam mit den politischen Stellen, Organisationen und Parteien erarbeitet werden.
Durch die vielen tausend Kontakte mit Menschen aus sehr vielen Ländern, insbesondere aus Europa, haben wir ein Bild über die Ängste und Wünsche der Menschen erhalten. Wie nicht anders zu erwarten, stimmen die Auffassungen und Überlegungen im Kern immer überein, egal aus welchem Land die Gesprächspartner waren.
Die zentralen Fragen beziehen sich auf die aktuelle Situation und die Aussichten für die Zukunft, die für fast alle Menschen unklar und wenig aussichtsreich erscheinen. Daher wollen wir diesen Überlegungen eine Plattform bieten und sämtliche Vorschläge und Absichten gerne sammeln und allen anderen Menschen zur Verfügung stellen, die in der Regeln nichts voneinander wissen.
Verfassung
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Das wünschen sich die Bürger von Europa
Europa braucht keine Institutionen die sich verabreden, sondern Absprachen der Völker, die über jeden zentralen Bereich ihres Zusammenlebens selbst bestimmen.
Europa braucht souveräne Nationalstaaten, die in Verantwortung für die eigenen Bürger handeln, wobei der Frieden mit den Nachbarn die Grundvoraussetzung ist.
Europa braucht faire und zuverlässige Partner auf der ganzen Welt, es braucht keine Einmischung in seine Angelegenheiten und auch keine Bevormundungen.
Europa braucht Innovation und Entwicklung in allen wirtschaftlichen Bereichen, aber keine Zweckgemeinschaften zum Schaden dritter Völker und Nationen.
Europa braucht Gesellschaften der Kultur, der Ethik, der Sitte und der Moral, im Einklang mit dem Wissen um ihre eigene und gemeinsamen Geschichte.
Europa braucht Währungen der einzelnen Nationen, damit die Unterschiede zwischen den wirtschaftlichen Strukturen ausgeglichen werden können.
Europa braucht keine einheitlichen Strukturen, aber es sollte gemeinsam sinnvolle Projekte in allen Bereichen planen, fördern und durchführen.
Europa braucht starke Staaten, damit sie in anderen Regionen des Planeten beim Aufbau von Wirtschaft und Gesellschaft helfen können.
Europa braucht Menschen mit Ideen und Schaffenskraft, damit sich in Zukunft kein Krieg und kein Mangel mehr entwickeln kann.
Europa braucht die Unterstützung seiner Menschen aus allen Nationen für eine gerechte, erfolgreiche und friedvolle Zukunft.
Gedanken
Konzept-Vorschlag einer Europa Verfassung
Die schwierigste, aber gleichzeitig wichtigste Aufgabe, ist die Verbreitung der Verfassungsunterlage, denn Europa hat noch keine Verfassung und die vorhandene Europäische Union ist offensichtlich nicht geeignet, die Bedürfnisse der Bürger aller beteiligten Staaten zu repräsentieren. Die aktuelle Europäische Union ist ein Ergebnis des zweiten Weltkrieges und mehr ein US-amerikanisches Konzept, als ein Ausdruck europäischer Identität. Die geschichtlichen Fakten schaffen Klarheit über die Absichten und Ziele der damaligen Initiatoren.
Diese Verfassung sollte von den Staatsangehörigen unbedingt selbst abgestimmt werden, damit der Status einer originären Verfassung (aus dem Volke geboren) erreicht werden kann. Ebenso ist die Wahl der jeweiligen Vertretungsberechtigen zu organisieren, die mit dem Erhalt und dem Schutz dieser Verfassung beauftragt werden sollen. Dazu ist die Stärkung der nationalen Identität in jedem Staat notwendig, alte Verträge aus dem Zeitraum von 1918 bis 1990 sind abzuwickeln, aufzuheben und/oder mit einer abschließenden Erklärung zu erledigen, damit ungeklärte Sachverhalte und die daraus entstehenden Spannungen zwischen den Nationalstaaten abgeschlossen sind. Die Einigkeit und die Beendigung von Diskussionen über Landflächen und Zuständigkeiten, sind die Voraussetzung und die Grundlage für eine Gesamtverfassung, wie eine friedliche und erfolgreiche Zukunft von Europa.
Vorab eine Erklärung
Was ist ein Staatenbund und was ist ein Bundesstaat?
Der Hauptunterschied zwischen Staatenbund und Bundesstaat liegt in der Souveränität:
Im Bundesstaat bildet der Bund einen neuen, souveränen Gesamtstaat mit einer Verfassung und direkter Wirkung auf Bürger.
Im Staatenbund bleiben die Mitgliedsstaaten voll souverän und arbeiten nur vertraglich zusammen, Entscheidungen wirken oft erst nach Umsetzung.
Vorschlag und Entwurf zur
Verfassung von Europa
Staatenbund Europa
Confederation of Europe
Stand März 2026
Präambel
Wir, die Staatsangehörigen der unterzeichnenden souveränen Staaten von Europa, die sich im Rechtsstand der natürlichen Rechtsperson befinden, erlassen hiermit im Rahmen einer Verfassungsgebung diese Verfassung für die Gebiete der Staaten von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern, wie folgt:
Abschnitt I.
Die Grundrechte
Art 1
(1) Die Staatsangehörigen, Inhaber einer natürlichen Rechtsperson und aller hoheitlichen Rechte, deren bürgerlicher Tod unabänderlich ausgeschlossen ist und die seit tausenden von Jahren ihre Landflächen gemeinsam besiedeln und bewohnen, die nunmehr selbst mit dieser rechtswirksamen Verfassung die Bezeichnung "Staatenbund Europa" für ihren Staatenbund festgelegt haben,
in ihrem Bestreben der Wahrnehmung der eigenen Verantwortung, die Freiheit, die Unabhängigkeit und den Frieden offen gegenüber und gemeinsam mit allen Menschen dieser Erde zu stärken und zu fördern,
im Willen gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung, ihre Vielfalt zu leben im Bewußtsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verpflichtung gegenüber den vergangenen und aller künftigen Generationen,
mit dem Wissen, daß nur frei ist, wer seine Freiheit bewahrt und die Stärke des Staates sich immer am Wohle jedes Einzelnen mißt, welche Zufriedenheit und Liebe jeder erleben und finden wird,
mit der Erfahrung von Generationen, daß niemals ein positives Recht über den geborenen Wesen stehen soll, sie nicht unterwerfen, nicht einschränken in ihrem Handeln und Denken beeinflußen darf,
beauftragt mit dem Erhalt der Schöpfung gegen jede Art von fanatischen Zielen, gleichwohl im Wissen um die Bedeutung einer Sinnhaftigkeit einer verantwortlichen Grundhaltung für das Zusammenleben denkender und fühlender Wesen,
im tiefen Bestreben für den Schutz und den Erhalt ihres Lebensraumes, der gesamten Erde zu wirken, deren Recht auf den eigenen Bestand und Leben in jeder Weise und für alle Lebewesen die sie hervorbringt, haben diese Verfassung als ihre gemeinsame Vereinbarung unter und zwischen sich selbst wirkend, durch ihren höchsten Eid gegeben, verkündet und in den verbindlichen wirksamen Stand versetzt und für ihr zukünftiges Handeln die
nachfolgenden Grundsätze erklärt und in folgende Artikel gefaßt :
(1.1) Die Würde und die Unverletzlichkeit der Staatsangehörigen, wie deren Grundrechte, sind unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller administrativer Gewalt. Die Würde und Unverletzlichkeit der Staatsangehörigen geht über ihr Ableben hinaus.
(1.2) Staatsangehöriger von Europa ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Mitgliedsstaat durch ein Feststellungsverfahren erlangt hat. Weiteres regelt ein Gesetz zur Einwanderung und/oder zu Übergangsregelungen, für die Dauer eines Feststellungsverfahrens.
(1.3) Der bürgerliche Tod ist für Staatsangehörige unter Strafe verboten. Wo er bereits eingetreten ist, hat die Gemeinschaft die Folgen zu mildern.
(1.4) Die Verwendung der juristischen Person bezüglich eines Staatsangehörigen ist verboten. Alle damit einhergehenden und bereits bestehenden Rechts- und Vertragsverhältnisse sind mit Inkrafttreten dieser Verfassung aufgehoben. Neue Rechts- oder Vertragsverhältnisse dieser Art sind untersagt und bestehende Verträge gehen an die natürlichen Rechtspersonen über. Über den weiteren Bestand der Verträge entscheidet jeder Staatsangehörige selbst, wobei er an die bisherige vertragliche Absprache nicht gebunden ist.
(1.5) Die Staatsangehörigen bekennen sich zu unverletzlichen und unveräußerlichen Rechten aller Völker als Grundlage jeder Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(1.6) Diese Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht, an die Grundsätze des überpositiven Rechts, welches vor jedem juristischen Recht steht.
(1.7) Die jeweilige Administration jedes einzelnen Mitgliedstaates, garantiert die Unverletzlichkeit aller Grundrechte, unabhängig von den jeweiligen eigenen staatlichen Gesetzen der Mitgliedsstaaten.
Art 2
(1) Jeder Staatsangehörige hat das Recht auf eine freie Entfaltung seines Bewußtseins, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt.
(2) Jeder Staatsangehörige hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Rechte der Staatsangehörigen sind unverletzlich.
(3) Es ist verboten, Staatsangehörige gegen ihren Willen direkt oder indirekt zu medizinischen Eingriffen oder Maßnahmen zu nötigen und ihre gesundheitliche Situation zu erfragen und/oder zu erfassen.
(4) Alle Staatsangehörigen besitzen ohne Einschränkung das Recht, Änderungen an dieser Verfassungsschrift vorzuschlagen und die Vorschläge über einen Volksentscheid in die Verfassungsurkunde einfließen zu lassen. Dieses Recht besteht ohne zeitliche Einschränkung, welche erst dann endet, wenn ein erneuter Volksentscheid die Beendigung bestimmt. Die Gewählten haben die Pflicht zur Durchführung solcher Volksentscheide.
Art 3
(1) Alle lebenden Staatsangehörigen, im Geltungsbereich dieser Verfassung, sind vor und innerhalb des Gesetzes gleich.
Art 4
(1) Die Freiheit der Religion, des Glaubens und der Weltanschauung ist gegeben, sofern sie die Freiheit anderer Staatsangehöriger nicht einschränkt oder die Leistungen und Werte der Allgemeinheit nicht in Anspruch nimmt. Jede Gemeinschaft hat für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Die Beanspruchung von öffentlichen Geldern ist unzulässig.
(2) Glaubens-. Religions-. oder Weltanschauungsgemeinschaften, die in ihren Inhalten und Handlungsweisen die Würde und die Rechte auf Leben und die Ausübung des freien Willens von Staatsangehörigen verletzen oder gefährden, sind ohne Ausnahme verboten. Dies gilt auch für Gemeinschaften, welche versklavende, menschenverachtende Elemente beinhalten, die unter anderem Schutzbefohlene und/oder Frauen in ihrem geistigen, seelischen und körperlichen Zustand und deren Entwicklung und Freiheit beeinträchtigen. Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsehe und Ehrenmord aus Glaubensgründen, werden strafrechtlich verfolgt und mit aller Härte bestraft.
(3) Sollten vorgenannte Gemeinschaften vertreten sein können, weil sie nicht Inhalten von Gesetzen und Vorschriften widersprechen, diese nicht in Teilen aufheben oder überlagern, haben die Kosten ihres Wirkens selbst zu tragen. Sämtliche Sondergesetze zur Religionsfreiheit mit entsprechender, aufhebender oder verändernder Wirkung gegenüber der Verfassung und ihr nachfolgende Gesetzen sind unwirksam.
(4) Werden Gebäude mangels Unterhalt durch vorgenannte Gemeinschaft nicht mehr genutzt bzw. droht der Verfall, werden diese für Kunst, Musik, Kultur oder andere soziale Zwecke durch die Gemeinschaft genutzt und unterhalten.
Art 5
(1) Jeder hat das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren. Die Freiheit der Presse und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet, sofern sie nicht gegen die Rechte der Staatsangehörigen unmittelbar wirken.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der Ehre. Veröffentlichungen die geeignet sind, Staatsangehörige zu verleumden oder sie der Willkür aussetzen, sind unter Strafe verboten.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre, entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Art 6
(1) Ehe und Familie stehen unter besonderem Schutz der Verfassung. Die Familie ist zu schützen. Die natürlich gegebene Mutterschaft und Vaterschaft besteht auf Lebenszeit und kann nicht aberkannt werden, sofern das Kind einvernehmlich entstanden ist. Bei einvernehmlicher willentlicher Entscheidung beider Eltern kann die Erziehungsberechtigung bezüglich der Kinder abgegeben werden. Zum Wohle des Kindes wird bei fehlender erzieherischer Eignung beider Eltern aus dem näheren sozialen Umfeld ein geeigneter Erziehungsberechtigter benannt. Dieser ist dem Wohle des Kindes verpflichtet und erklärt sich bereit, bis zu dessen Volljährigkeit die Bindungs - und Bildungsaufgaben zu übernehmen. Aus der Erziehungsberechtigung kann keine Familienzugehörigkeit abgeleitet werden.
(2) Als Ehe gilt die festgestellte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau. Andere Lebensgemeinschaften sind nicht berechtigt den Begriff Ehe zu verwenden, wobei ihnen sonstige, vergleichbare Rechte eingeräumt werden können.
(3) Die Verfassung erkennt die Geschlechter an, die als Grundlage allen Lebens, welche auf natürlichen Wege entstanden sind, entsprechen. Andere geschlechtliche Zuordnungen sind unzulässig, da deren natürlicher Ursprung nicht nachgewiesen werden kann.
(4) Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen obliegende Pflicht.
(5) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten körperliche oder seelische Gewalt gegen die Kinder ausüben oder wenn die Kinder zu verwahrlosen drohen. Erziehungsberechtigte können sich direkt an die jeweilige Regierung der Mitgliedsstaaten wenden, sollte eine Kindeswegnahme aus ihrer Sicht ungerechtfertigt sein.
(6) Alle haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(7) Allen Kindern sind die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen.
Art 7
(1) Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet Bildungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen und ein allgemeines Bildungsangebot bereit zu halten. Das gesamte Bildungswesen unterliegt ansonsten der Entscheidungsgewalt der Eltern. Eine Schulpflicht findet nicht statt.
(2) Die religiöse Erziehung ist kein Inhalt von Bildungskonzepten, sondern obliegt den Familien im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.
(3) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet.
Art 8
(1) Jedem Staatsangehörigen steht ein Grundeinkommen zu, welches seine Existenz vom Tage seiner Geburt, bis zum Tage seines Ablebens, sichert. Die genaue Verfahrensweise regelt ein Gesetz und Verwaltungsvorschriften. Näheres regeln die Bestimmungen der Nationalbanken der Mitgliedsstaaten.
Art 9
(1) Alle Staatsangehörigen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Eine Genehmigung und ein Verbot sind unzulässig. Vielmehr gilt ein Versammlungsgebot, damit die Staatsangehörigen die Fähigkeiten des gemeinsamen Austausches fördern können. Es gilt ferner ein Anmeldegebot, um den Schutz der jeweiligen Versammlung organisieren zu können. Ausnahme ist die Zusammenrottung zur Ausübung von Gewalttaten. Sie bleibt weiterhin untersagt.
Art 10
(1) Alle Staatsangehörigen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden, sofern Sie der Verfassung nicht widersprechen. Insbesondere sind Gesellschaften untersagt, welche die Merkmale einer Loge und/oder einer Sekte aufweisen oder einer sinnverwandten Organisationform entsprechen, die der Manipulation und somit des Betruges dienen.
(2) Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit der verfassungsmäßigen Ordnung widersprechen oder geeignet sind, diese in ihrer Wirkung teilweise oder vollständig aufzuheben oder die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
Art 11
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post-, Daten- und Fernmeldegeheimnis der Staatsangehörigen sind unverletzlich.
Art 12
(1) Alle Staatsangehörigen genießen Freizügigkeit im ganzen Geltungsbereich dieser Verfassung.
Art 13
(1) Alle Staatsangehörigen haben das Recht ihren Beruf, ihren Arbeitsplatz und die Berufsbildungsstätte frei zu wählen.
(2) Staatsangehörige dürfen zu einer bestimmten Arbeit nicht gezwungen werden, sofern über eine Volksabstimmung nichts anderes bestimmt wird. Es gelten die Regeln der verfassungsmäßigen Ordnung.
Art 13a
(1) Verpflichtungen in bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen im Bereich der Versorgung und der Sicherheit der Zivilbevölkerung sind zulässig, um den lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen. Diese Dienstverhältnisse bestehen bei den Ordnungskräften sowie bei allen anderen Einrichtungen, die der inneren und der äußeren Sicherheit dienen.
Art 14
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch unterschriebenen richterlichen Beschluß mit Vor- und Familiennamen des Richters, bei Gefahr im Verzuge angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. Das Original des Beschlußes ist dem Beschuldigten auszuhändigen. Eine Ausfertigung ist nur dann zulässig, wenn ein Antrag des Beschuldigten für eine Ausfertigung vorliegt. Die Richter haften für Fehlentscheidungen persönlich.
(3) Aufgrund vorliegender Tatsachenbeweise, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, dürfen zur Verfolgung der Tat, auf Grund richterlichen Beschlußes, technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen, von drei Richtern erlassenen Beschluß. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden. Die Richter haften für Fehlentscheidungen persönlich.
Art 15
(1) Der Besitz und das Erbrecht werden gewährleistet. Das Eigentums- und Erbrecht wird in Verbindung mit einer Nationalwährung, einer Neugestaltung der Wirtschaftsordnung und des Arbeitsmarktes reformiert und durch Volksentscheid erlassen. Spätere Änderungen sind ebenso herbeizuführen.
Art 16
(1) Naturschätze, wie zum Beispiel Wasser und Luft, gehören der Allgemeinheit und dürfen nicht privatisiert werden.
(2) Alle elementaren ortsgebundenen Infrastruktur-Einrichtungen, für die Bereiche Verwaltung, Verkehr und Transport, Telefon, Energie und Versorgung, Bildung, Gesundheit, Freizeit und Kultur, gehören der Allgemeinheit und dürfen nur privatisiert werden, wenn eine Weiternutzung beweisbar hinfällig geworden ist.
Art 17
(1) Die Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedssstaat und die, durch ein Feststellungsverfahren zugesprochene Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedsstaat, darf nicht entzogen werden.
(2) Die Staatsangehörigkeit eines Staatsbürgers aus einem Mitgliedsstaat, ist die Staatsangehörigkeit seines Heimatstaates.
(3) Jeder Bewohner eines Mitgliedsstaates hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. Sollte die Vergabe einer Staatsangehörigkeit nicht möglich sein, sind Ersatzpapiere auszustellen und sein Status ist durch Gesetz zu regeln.
(4) Kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, darf an ein Drittland ausgeliefert werden.
Art 17a
(1) Politisch verfolgte Staatsangehörige aus Drittländern, können Asyl genießen, was im Einzelfall zu prüfen ist.
(2) Asyl ist ein zeitlich begrenzter Aufenthaltstitel ohne automatische Möglichkeit zur Einbürgerung. Die verfassungsmäßige Ordnung erlaubt kein Asylrecht. Es gilt aber der Grundsatz, notleidende Menschen aufzunehmen und für eine befristete Zeit zu versorgen. Eine Familienzusammenführung findet nur in besonderen Härtefällen und durch ein Feststellungsverfahren statt.
Art 18
(1) Jeder Staatsangehörige hat das Recht sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Beschwerden an die zuständigen Stellen und/oder unmittelbar an seine Regierung in den Mitgliedsstaaten zu wenden. Jede Beschwerde ist zu bearbeiten und zu beantworten.
Art 18a
(1) Gesetze für Militärangehörige dürfen nicht bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte während der Zeit ihres Mitwirkens, das Grundrecht, die Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, das Grundrecht der Versammlungsfreiheit und das Petitionsrecht, soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Eine allgemeine Pflicht zum Mitwirken in den Streitkräften findet nicht statt.
(3) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, dürfen nicht bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit und der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden.
(4) Bürgerwehren sind eine zusätzliche und alternative Möglichkeit und können nur durch Volksentscheid zugelassen werden. Durch Bürgerwehren können sich die Staatsangehörigen im Ernstfall selbst verteidigen. Die Schulungen und der Unterricht an der Waffe wird in dafür vorgesehenen Unterrichtsräumen und Schießständen vorgenommen. Die Teilnahme ist freiwillig und ist nicht Geschlechter bezogen. Das Mindestalter zur Teilnahme wird auf die Vollendung des 21. Lebensjahres festlegt. Auffrischungsschulungen werden im Abstand von 24 Monaten vorgenommen. Nach vollzogener Ausbildung erhält der Staatsangehörige einen Waffenschrank, in dem er seine Waffen aufzubewahren hat.
Art 19
(1) Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, die Lehrfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, die Pressefreiheit, das Brief-, Daten-, Post-, und Fernmeldegeheimnis, den Besitz, zum Kampfe gegen die Verfassung mißbraucht, wird strafrechtlich verfolgt.
Art 20
(1) Die Verfassung untersagt die Einschränkung der Grundrechte in ihrem Wesensgehalt. Sie dürfen nicht angetastet werden, ohne das die Staatsangehörigen im Rahmen einer Volksabstimmung eine dauerhafte Einschränkung der Grundrechte selbst bestimmen.
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